Satzung des rechtsfähigen Vereins

"Freie Wählergruppe Brücken/Pfalz e.V."

 

Präambel

 

Die Freie Wählergruppe der Ortsgemeinde Brücken/Pfalz e.V. ist ein Zusammenschluss von freien, an der Kommunalpolitik interessierten Bürger/-innen  der Ortsgemeinde Brücken.

 

Sie bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates und damit zur Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Konfession oder Parteizugehörigkeit.

 

 

 § 1 Name und Sitz

 

1.     Der Verein führt den Namen „Freie Wählergruppe Brücken/ Pfalz (FWG)“.

2.     Sie soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt sie den Namenszusatz „e.V.“

3.     Die FWG hat ihren Sitz in 66904 Brücken/ Pfalz.

4.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

1.     Die FWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sie ist selbstlos tätig.

2.     Spenden und Beiträge werden ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.

5.     Die Wählergruppe begünstigt keine Personen durch irgendwelche Vergütungen oder durch Verwaltungsausgaben die dem Zwecke der Wählergruppe fremd sind.

 

 

§ 3 Vereinszweck und Zielsetzung

 

 

1.     Zweck und Aufgabe der Freien Wählergruppe Brücken/ Pfalz e.V. ist es, den Gemeindebürgern eine Organisationsform zu bieten, die es ihnen ermöglicht, kommunale Angelegenheiten unabhängig von parteipolitischen Interessen und wirtschaftlichen Machtgruppen mitzubestimmen.

 

2.     Die FWG setzt sich für eine Ausweitung der Informations-, Mitsprache- und Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger in der repräsentativen Demokratie ein. Sie will diese mit allen legalen Mitteln gegen die Kräfte unterstützen, die versuchen kommunalpolitische Entscheidungen unter Vernachlässigung der Belange und der berechtigten Interessen betroffener Bürgerinnen und Bürger durchzusetzen. Insbesondere durch die Teilnahme an den Kommunalwahlen und Tätigwerden im Rat der Gemeinde, Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg und dem Kreistag Kusel.

 

3.     Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern die eigenverantwortlich, sachgerecht und zum Wohle der Bürger und der Gemeinde entscheiden. 

 

4.     Die Freie Wählergruppe hat die Möglichkeit sich mit gleichartigen Gemeinschaften zu vereinigen oder Verbänden anzuschließen. Ein solcher Beschluss kann in einer Mitgliederversammlung gefasst werden und zwar mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied kann jede(r) in der Gemeinde Brücken/ Pfalz wahlberechtigte(r) Bürger(in) werden wenn sie/ er das aktive Wahlrecht besitzt und sich zum Programm der Wählergruppe bekennt.

 

2.     Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder konkurrierenden Gruppe schließt den Beitritt zur FWG aus.

 

3.     Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

4.     Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch bedarf der Schriftform.

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

 

1.     Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt oder als Bewerber für die Gemeindevertretungen aufgestellt werden. Nichtmitglieder können nach Abstimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) bei Kommunalwahlen auf die Wahllisten aufgenommen werden.

 

 

2.     Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes.

 

 

2.     Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen und kann jederzeit erfolgen.

 

 

§ 7 Ausschlussverfahren und Ordnungsmaßnahmen

 

1.     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der FWG verstößt und ihr damit Schaden zufügt.

 

2.     Interessenschädigung ist insbesondere:

 

a.     Eine ehrenrührende, strafbare Handlung. Der Nachweis wird durch ein rechtskräftiges Urteil geführt.

 

b.    Wer öffentlich gegen die FWG Stellung nimmt.

 

c.     Wer vertrauliche Vorgänge in der FWG veröffentlicht oder an Gegner der FWG weitergibt.

 

d.    Wer Vermögen, das der FWG gehört, veruntreut.

 

3.     Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Dem Mitglied steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Zugang gegen diese Entscheidung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anzurufen. Das Mitglied ist auf dieses Widerspruchsrecht in dem Ausschlussschreiben hinzuweisen.
Die Mitgliedschaft ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde.

 

4.     Will der Gesamtvorstand den Ausschluss nicht vornehmen, so kann er auch Ordnungsmaßnahmen verhängen, d.h.

 

a.     Verwarnungen

 

b.    Verweise

 

c.     Aberkennung von Ämtern

 

5.     Die Ordnungsmaßnahmen sind dem Betreffenden mündlich oder schriftlich zu begründen.

 

 

§ 8 Regelung von Streitigkeiten

 

1.     Streitigkeiten jeder Art zwischen Mitgliedern der FWG oder zwischen Mitgliedern mit Ämtern werden von einem Ehrenausschuss entschieden. 

 

 

§ 9  Mitgliedsbeiträge

 

1.     Von den Mitgliedern werden spätestens zum 1. März die Jahresbeiträge erhoben. Bei neuen Mitgliedern wird der volle Jahresbeitrag zwei Wochen nach Aufnahme in den Verein fällig. Bei einem Beitritt ab dem 1. Juli wird der halbe Jahresbeitrag fällig.

 

2.     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit fest.

 

3.     Bereits geleistete Beitragszahlungen werden im Falle eines vorzeitigen Austritts nicht zurückerstattet.  

 

4.     Der Vorstand kann die Jahresbeiträge auf Antrag erlassen oder stunden, wenn das Mitglied nachweist, dass es nicht in der Lage ist, die Jahresbeiträge zu zahlen.

 

 

§ 10 Die Organe des Vereines

 

1.     Die Organe des Vereines sind:

 

a.     Der Vorstand

 

b.    Die Mitgliederversammlung

 

c.     Der Ehrenausschuss

 

 

§ 11 Der Vorstand  (Gesamtvorstand)

 

 

1.     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzer.

 

 

2.     Die dem Verein angehörenden politischen Mandatsträger gehören, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Abs. 1 zählen, dem Gesamtvorstand kraft Amtes an.

 

 

3.     Die Wählergruppe wird im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.

 

 

4.     Die Tätigkeit der Gesamtvorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

 

5.     Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

 

6.     Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus der Wählergruppe.

 

 

7.     Scheidet ein nach Abs.1  gewähltes Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ende der Amtszeit aus oder tritt von seinem Amt zurück, kann der Gesamtvorstand für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied benennen.

 

 

§ 12 Zuständigkeiten des Vorstandes

 

 

1.     Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

 

 

2.     Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:

 

a.     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

 

b.    Einberufung der Mitgliederversammlung

 

c.     Die Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

 

d.    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

e.     Verwaltung des Vereinsvermögens

 

f.     Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

 

g.    Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 

h.     Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

i.      Führung der laufenden Geschäfte

 

 

3.     Im Bedarfsfall kann der Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung erlassen.

 

 

§ 13 Beschlussfassung des Gesamtvorstands/ Vorstandssitzung

 

 

1.     Die Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstands ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

 

 

2.     Die Einladung zur nicht öffentlichen Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder per Email durch den 1. Vorsitzenden (bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden).

 

 

3.     Im Rahmen der Einberufung des Vorstands ist die Mitteilung einer Tagesordnung notwendig.

 

 

4.     Der Vorstand entscheidet bei seiner Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.

 

 

5.     Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen.

 

 

6.     Der Einberufung einer Vorstandssitzung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss mit einfacher Mehrheit schriftlich oder per Email zustimmen.

 

 

7.     Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll mit den dazugehörigen erzielten Mehrheitsverhältnissen zu vermerken und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Des Weiteren hat das Protokoll den Sitzungsort, die Sitzungszeit und die Namen der Sitzungsteilnehmer zu enthalten. Schriftliche oder per Email erstellte Beschlusszustimmungen sind als Anlage dem Protokoll hinzuzufügen.

 

 

§ 14 Finanzverwaltung

 

 

1.     Der Verein finanziert sich in erster Linie aus Beiträgen, Sonderbeiträgen und Spenden. Es soll dem Spender überlassen bleiben ob er innerhalb der FWG namentlich genannt werden darf.

 

 

2.     Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsordnungen des 1. oder 2. Vorsitzenden geleistet werden. Der Umfang der Verfügungsberechtigung ist durch einen Gesamtvorstandsbeschluss oder in einer Geschäftsordnung zu regeln.

 

 

3.     Über den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein anfallen, entscheidet der Gesamtvorstand auf schriftlichen Antrag.

 

 

4.     Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.

 

 

5.     Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

 

 

1.     Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

 

a.     Wahl und Abberufung der Gesamtvorstandsmitglieder nach § 10 und der Kassenprüfer

 

b.    Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes und Entlastung des Gesamtvorstandes

 

c.     Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen

 

d.    Festsetzung der Jahresbeiträge

 

e.     Beschluss über Satzungsänderungen

 

f.     Beschlussfassung und die Berufung gegen einen Ausschluss eines Mitgliedes

 

g.    Wahl des Ehrenausschusses

 

 

2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen und soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

 

 

3.     Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Im Antrag sind Zweck und Gründe ausführlich zu erläutern.

 

 

4.     Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

 

5.     Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 7 Kalendertagen durch die Presse  „Wochenblatt   - Der Südkreis -  Amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg“, einzuberufen.

 

6.     In der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Dabei sind Satzungsänderungen schlagwortartig anzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

7.     Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen und die Presse zulassen.

 

§ 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

 

 

1.     Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit es keine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung betrifft.

 

 

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

1.     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem anderen Gesamtvorstandsmitglied geleitet.

 

 

2.     Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorgehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

 

3.     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Stimmabgabe kann nicht in Vertretung erfolgen.

 

 

4.     Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

 

5.     Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge zu Satzungsänderungen sind bis spätestens 14 Kalendertage vor der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

 

6.     Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.

 

 

7.     Bei Wahlen muss jedoch verdeckt abgestimmt werden, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

 

 

8.     Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

§ 18 Ehrenausschuss

 

  1. Er besteht aus 3 Mitgliedern die nicht dem Gesamtvorstand angehören und wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

 

  1. Aufgabe des Ehrenausschusses ist es, Verstöße gegen die Satzung und gegen die Vereinsordnungen sowie sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zu ahnden.

 

   3.     Die Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und an den Vorstand weiterzuleiten.

 

§ 19 Auflösung des Vereines

 

1.     Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

2.     Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

 

 

3.     Das vorhandene Vereinsvermögen wird, soweit es die geleisteten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

 

4.     Über die Verteilung bestimmen die Mitglieder in der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes. Bei notwendiger Abstimmung genügt einfache Stimmenmehrheit.

 

 

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

 

1.     Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.04.2013 mehrheitlich beschlossen. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.


2.   Die Änderung im § 5 (Rechte und Pflichten des Mitgliedes) wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

 

 

Brücken/Pfalz den 25.09.2023

 

 

Die FWG Brücken e.V. spendet 275 € für die Neugestaltung des Bolzplatzes neben der Turnhalle / Feldstraße 

Thomas Geibel und Achim Huber (FWG Brücken) überreichen den symbolischen Scheck an Johannes Huber    (1. Beigeordneter der Ortsgemeinde Brücken)

Wahlergebnis 2019

Die Gemeinderatswahl 2019 ist abgeschlossen.

Mit 18,3% konnten wir uns stark verbessern. Danke !

Wahlprogramm
Kommunalwahl
FWG-2019.pdf
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Renovierung Ruhebank

Die Ruhebank im Haidchen wurde von Mitgliedern der FWG renoviert.

Bilder und Infos findet ihr hier

Bildnachlese vom 12.11.13

Bilder der Infoveranstaltung der FWG Brücken/Pfalz im Diamtschleifersaal findet ihr hier